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Die Wahl des Stadtelternrates

Gesetzliche Grundlage zur Wahl des Stadtelternrates ist die Elternwahlverordnung (ElternWVO) vom 22.08.1997 geändert am 29.10.2004 und 02.10.2007.

Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler. Sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl vorliegt.

Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus zwei Personen besteht, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll führt.

Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift an.

Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder/Ersatzmitglieder für den Stadtelternrat bzw. Delegierte/Stellvertreter für die Wahl zum Stadtelternrat.

Für die Stadt Halle (Saale) gilt gemäß § 14 ElternWVO Folgendes:

Die Schulelternräte der Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien, Förderschulen und Schulen in Freier Trägerschaft melden je einen Delegierten und einen Stellvertreter für die Wahl zum Stadtelternrat.

Die Schulelternräte der Berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen melden je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Stadtelternrat. Das heißt, die Vertreter der Berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen sind bereits Mitglieder/Ersatzmitglieder des Stadtelternrates und werden nicht gewählt.

Die Stadt Halle (Saale) lädt die Mitglieder bzw. Delegierte über die Schulen zur Wahl des Stadtelternrates ein.

Gemäß § 17 (4) der ElternWVO werden je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder der Delegierten für die Gruppen der Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen sowie je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Delegierten für die Gruppe der Förderschulen und Schulen in Freier Trägerschaft gewählt.

Ist vorhersehbar, dass die Anzahl der Delegierten nicht ausreicht, sechs oder drei Ersatzmitglieder wählen zu lassen, sind die Stellvertreter zur Wahl als Ersatzmitglied zugelassen.

Aus den Mitgliedern des Stadtelternrates wird der Vorstand gewählt. Dieser besteht aus einer/m Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter/in und bis zu drei Beisitzern/innen.

Nach der Wahl des Stadtelternrates findet die Wahl zum Landeselternrat statt. Diese wird durch das Landesverwaltungsamt Halle durchgeführt.

Der Stadtelternrat wird für zwei Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet im Herbst 2009 statt.

(Stand: Januar 2008)
 

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