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Die Wahl des Stadtschülerrates

Gesetzliche Grundlage zur Wahl des Stadtschülerrates ist die Schülerwahlverordnung (SchülerWVO) vom 22.08.1997 geändert am 29.10.2004 und 02.10.2007.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler jeder Klasse ab dem 5. Schuljahrgang. Die Schülerinnen und Schüler können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus zwei Personen besteht, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll führt.

Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift an.

Der Schülerrat der Schule wählt aus seiner Mitte die Mitglieder/Ersatzmitglieder für den Stadtschülerrat bzw. Delegierte/Stellvertreter für die Wahl zum Stadtschülerrat.

Neu:

§ 13 (3) SchülerWVO
In Jahren mit geraden Jahreszahlen (beginnend mit 2008) wählen die Schülerräte der Sekundarschulen, Gesamtschulen Förderschulen Mitglieder/Ersatzmitglieder oder Delegierte/Stellvertreter für die Wahl zum Stadtschülerrat.
In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen (beginnend mit 2009) wählen die Schülerräte der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die Mitglieder/Ersatzmitglieder oder Delegierten/Stellevertreter für den Stadtschülerrat.

Für die Stadt Halle (Saale) gilt gemäß § 13 SchülerWVO Folgendes:

Die Schülerräte der Sekundarschulen, Gymnasien und Förderschulen melden je einen Delegierten und einen Stellvertreter für die Wahl zum Stadtschülerrat.

Die Schülerräte der Berufsbildenden Schulen, Gesamtschulen und Schulen in Freier Trägerschaft melden je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Stadtschülerrat. Das heißt, die Vertreter der Berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen sind bereits Mitglieder/Ersatzmitglieder des Stadtschülerrates und werden nicht gewählt.

Die Stadt Halle (Saale) lädt die Mitglieder bzw. Delegierte über die Schulen zur Wahl des Stadtschülerrates ein.

Gemäß § 16 (4) der SchülerWVO werden je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder der Delegierten für die Gruppen der Sekundarschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen sowie je drei Mitglieder und Erstzmitglieder der Gruppe Förderschulen gewählt.

Ist vorhersehbar, dass die Anzahl der Delegierten nicht aureicht, sechs oder drei Ersatzmitglieder wählen zu lassen, sind die Stellvertreter zur Wahl als Ersatzmitglied zugelassen.

Aus den Mitgliedern des Stadtschülerrates werden ein oder mehrere Sprecher/innen gewählt.

Nach der Wahl des Stadtschülerrates findet die Wahl zum Landesschülerrat statt. Diese wird durch das Landesverwaltungsamt Halle durchgeführt.

Der Stadtschülerrat wird für zwei Jahre gewählt.

(Stand: September 2009)

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